AGBs

AGBs

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Chorgemeinschaft Althütte – Sechselberg e.V., hervorgegangen aus den Gesangsvereinen „Eintracht Althütte“ gegr. 1891 und „Frohsinn Sechselberg“ mit Sitz in Althütte und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang, lautet der Name des Vereins „Chorgemeinschaft Althütte – Sechselberg e.V.“

§ 2 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein kann sich wie folgt zusammensetzen:
a) dem Männerchor
b) dem Frauenchor
c) dem gemischten Chor
d) den Ehrenmitgliedern
e) den passiven Mitgliedern
f) weitere Abteilungen, wie Jugend- oder Schülerchor können angeschlossen werden.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitglieder und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können Personen werden, die den Verein aktiv oder fördernd unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach innen und nach außen vertreten. Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Den Zahlungsmodus und die Beitragshöhe bestimmt die Hauptversammlung und ist für jedes Mitglied bindend. In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand die Beitragshöhe einzelner Mitglieder auf schriftlichen Antrag ermäßigen oder deren Beitragszahlung aussetzen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nach Anlauf eines Geschäftsjahres zulässig. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens vier Wochen vor Jahresende. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. der Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft. Mitglieder, die durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist bindend bis zu ihrem Widerruf.

§ 8 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 9 Organe des Vereins
a) die Hauptversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 10 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorsitzenden einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe es verlangt.

Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte zu erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen in geheimer Wahl durchzuführen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des geschäftsführenden Vorstandes
c) Wahl der Vorstandschaft
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Zahlungsmodus
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 15 der Satzung
h) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 7 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
j) Entgegennahme des Berichts vom Chorleiter

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet beim Vorsitzenden einzureichen.

§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus je einem Mitglied jedes aktiv bestehenden Chores, wie gemischter Chor, Männerchor und einem Mitglied aus den Voices InTAKT.

Sollten sich keine Personen als Beirat wählen lassen, ist die Vorstandschaft trotzdem vollständig.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzenden
b) den Ehrenvorsitzenden
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der Chormitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt und fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorstandschaft wird ermächtigt, Anschaffungen im Wert bis Euro 4.000.– zu tätigen, ohne eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 12 Vorstandschaft
Jedes Mitglied in der Chorgemeinschaft hat die Möglichkeit durch seine Aktivität besondere Ziele (im Sinne von § 3 der Satzung) anzustreben. Um diese Ziele zu erreichen, kann dies auf Antrag von drei viertel Teilen aller Chormitglieder an die Vorstandschaft beantragt werden. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.

§ 13 Chorleiter
Der musikalische Leiter des Vereins wird von der Vorstandschaft bestimmt, ebenso die Anstellung, Vergütung und Aufhebung des schriftlich fixierten Vertrages. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Zustimmung von drei viertel Teilen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Hauptversammlung vom 10.April 2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Die Änderungen der § 9, § 10 und § 11 der Satzung, die in der jetzt vorliegenden Fassung kursiv gedruckt sind, wurden in der Hauptversammlung am 9.März 2020 beschlossen und sind am gleichen Tag in Kraft getreten.

§ 17 Datenschutzerklärung
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Wenn die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, haben die Mitglieder insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel § 15 DS – GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS – GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS – GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS – GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS – GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS – GVO
3) Den Organen des Vereins, allen Beiräten und für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Auftragserfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU – Datenschutz – Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz ist die Vorstandschaft verantwortlich.

Unterschriften:
1. Vorsitzende: Wid, Silvia
Ehrenvorsitzender: Leder, Wolf
Kassier: Kaufmann Karl-Wilhelm
Schriftführerin: Rupp, Sabine

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